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zfs 10/2025, Nachweis eines versicherten Einbruchsdiebst ... / 1 Aus den Gründen:

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… Das LG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Die Kl. hat … einen versicherten Einbruchdiebstahl nicht in schlüssiger Weise dargelegt.

Sind, wie hier, Einbruchsspuren nicht festzustellen, hat der VN nach gefestigter Rechtsprechung darzulegen und zu beweisen, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten Begehungsweisen unwahrscheinlich oder ausgeschlossen sind und sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise folgern lässt (vgl. etwa Senat Urt. v. 28.4.1999 – 20 U 236/98). Vorliegend hat die Kl. eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsleistung bereits nicht dargelegt. Dies gilt, zumal letztlich offen bleibt, wie der Täter in die Räume der Kl. gelangte.

1. Mit der Berufungsbegründung macht die Kl. als wahrscheinliche Begehungsform nur noch geltend, dass der unbekannte Täter (bzw. die unbekannten Täter) den Wohnungsschlüssel aus dem Schlüsselschrank im unverschlossenen Büro des Haustechnikers entwendet haben könnten. Der Schlüsselschrank habe sich wiederum mit einem Schlüssel aus einer unverschlossenen Schreibtischschublade öffnen lassen. Nach dem Diebstahl sei der Wohnungsschlüssel wieder in den Schrank zurückgelegt worden.

Versichert ist nach dem hier einzig in Betracht kommenden § 3 B Nr. 1 lit. e) VHB 74 ein "Einbruchdiebstahl" dann, wenn in ein Gebäude oder den Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eingedrungen wird, falls der Dieb die Schlüssel durch Diebstahl an sich gebracht hat und der VN glaubhaft macht, dass weder er noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten begünstigt haben. Bereits einfache Fahrlässigkeit schadet dem Versicherungsnehmer. Ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl ist hiernach ni...

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