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zfs 09/2025, Freispruch durch Rechtsbeschwerdegericht we ... / 2 Aus den Gründen:

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II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist bereits auf die Sachrüge hin begründet. Sie führt neben der Aufhebung des angefochtenen Urteils zum Freispruch des Betroffenen. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.

1. Der Betroffene ist aus Rechtsgründen freizusprechen. Die dem Bußgeldbescheid zugrundeliegende Tat kann nach Inkrafttreten des 6. Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.8.2024 (BGBl I 2024 Nr. 266) nicht mehr geahndet werden.

a) Zur Zeit des Erlasses des Bußgeldbescheids am 15.2.2024 und beim Verwerfungsurteil vom 15.7.2024 wurde davon ausgegangen, dass der Betroffene, weil er zur Tatzeit eine Konzentration von 1,2 ng/ml THC im Blutserum hatte, den Bußgeldtatbestand des § 24a Abs. 2 StVG in der damals geltenden Fassung verwirklicht hat. Beim Fahren unter dem Einfluss der in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Betäubungsmittel kann ab einer bestimmten analytischen Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG a.F. geschlossen werden, ohne dass der Tatrichter einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Konsum und Fahrtantritt feststellen muss. Dieser Grenzwert lag in Bezug auf den Konsum von Cannabis in st. Rspr. der Oberlandesgerichte bei 1 ng/ml THC im Blutserum.

Allerdings hat der Gesetzgeber im Zuge der zwischenzeitlich am 22.8.2024 in Kraft getretenen Neuregelung Cannabis aus der Anlage zu § 24a StVG gestrichen und mit § 24a Abs. 1a StVG n.F. für das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis einen eigenen Bußgeldtatbestand geschaffen, wobei er den Wirkungsgrenzwert gesetzlich auf 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutse...

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