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zfs 09/2011, Erhöhte Kraftanstrengung

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AUB 2002 Nr. 1.4.1.

Leitsatz

Die Beurteilung, ob eine "erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule" vorliegt, die unter den erweiterten Unfallbegriff von Nr. 1.4.1. der AUB 2002 fällt, bestimmt sich nach den persönlichen Verhältnissen des Versicherten.

OLG Hamm, Beschl. v. 11.2.2011 – 20 U 151/10

1 Aus den Gründen:

„… 2. Diese Entscheidung erweist sich nach Überzeugung des Senats als zutreffend, sodass Prozesskostenhilfe für ein dagegen gerichtetes Berufungsverfahren nicht zu bewilligen war.

Mit zutreffender Begründung hat das LG ausgeführt, dass hier weder ein Unfall i.S.v. Nr. 1.3. AUB 2002 noch ein Unfall i.S.v. Nr. 1.4.1. der AUB gegeben ist. Zwar gilt es nach dieser Vorschrift auch als Unfall, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder aber Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden; aber auch der Senat ist der Auffassung, dass für den Kl. das Herausnehmen eines Koffers aus einem Auto noch keine erhöhte Kraftanstrengung i.d.S. darstellt. Maßgeblich dafür ist unter anderem, dass für den Begriff der “erhöhten Kraftanstrengung’ auf die individuellen körperlichen Verhältnisse des Versicherten abzustellen ist (siehe dazu Prölss/Martin/Knappmann, Nr. 1 AUB 2008 Rn 8). Dabei ist in diesem Fall zu berücksichtigen, dass der Kl. als Taxifahrer tätig ist. Das Verladen und Herausnehmen von Koffern bis zu einem üblichen Gewicht – 20 kg Gepäck sind etwa für Fluggäste häufig üblich – war damit für den Kl. noch innerhalb des für ihn normalen Kraftaufwands. Dem ist auch der Kl. selbst mit seinem Schriftsatz v. 20.12.2010 nicht entgegen getreten, sondern hat sich allein mit dem Komplex einer Vorschädigung beschäftigt. Unabhängig von der Frage der Vorschädigung, auf die es im Ergebnis nicht ankommt, fehlt es jedoch nach d...

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