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zfs 08/2013, Widerruf einer Nettopolicenvergütungsvereinbarung

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VVG § 8

Leitsatz

Der Widerruf des eine Nettopolice beinhaltenden Versicherungsvertrags schließt den Widerruf der mit ihm verbundenen gesonderten Vergütungsvereinbarung ein.

AG Bergisch-Gladbach, Urt. v. 22.1.2013 – 60 C 399/12

Sachverhalt

Der Bekl. schloss am 4.12.2009 einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung als "Nettopolice" ab, die in dem Antragsformular eine § 8 VVG entsprechende Widerrufsbelehrung enthielt. Unter dem gleichen Datum vereinbarte er einen Kostenausgleich, nach dem er sich verpflichtete, an die Bekl. Abschlusskosten und Einrichtungskosten i.H.v. 5.071 EUR in monatlichen Raten zu zahlen. Insoweit enthielt das Antragsformular gleichfalls eine auf die Vergütungsvereinbarung bezogene Widerrufsbelehrung, die ihn über die Möglichkeit des Widerrufs binnen 30 Tagen ab der Belehrung und der Überlassung der Versicherungspolice enthielt. Unter dem 22.2.2011 kündigte der Bekl. Versicherungsvertrag und Vergütungsvereinbarung. Die Kl. macht die weiter fällig werdenden Raten aus der Vergütungsvereinbarung geltend.

2 Aus den Gründen:

" … Die zulässige Klage ist unbegründet. Die zulässige Widerklage ist begründet."

Die Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung von 3.818,08 EUR aus der Kostenausgleichsvereinbarung … Der Bekl. hat den am 25.11.2009/4.12.2009 abgeschlossenen Vertrag über eine fondgebundene Rentenversicherung fristgerecht widerrufen. Dieser Widerruf erstreckt sich auf die mit dem Versicherungsvertrag verbundene Kostenausgleichsvereinbarung vom gleichen Tage. Das Widerrufsrecht des Bekl. folgt aus § 8 Abs. 1 VVG in der Fassung v. 17.12.2009. Dieses Widerrufsrecht erstreckt sich in der vorliegenden Konstellation, in der die Vertragsabschlusskosten nicht im Rahmen des Versicherungsvertrags selbst durch Verrechnung mit Versicherungsprämien getilgt werden, sondern Gegenstand ein...

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