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zfs 07/2021, Haftungsverteilung im Falle einer Kollision ... / 3 Anmerkung:

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Die Entscheidung verdient im Ergebnis und auch wegen ihrer klaren Ausführungen zum Anscheinsbeweis uneingeschränkte Zustimmung. Allein der Ls. 1 und die recht knapp begründete Zurechtweisung des LG, es habe nur § 10 S. 1 StVO und nicht daneben auch § 9 Abs. 5 StVO anwenden müssen (II.1.), irritiert. Sie dürfte auch nicht richtig sein.

Wer rückwärts von einem Bürgersteig auf die Fahrbahn fährt und dabei einen anderen verletzt oder gefährdet, verstößt nicht allein gegen § 10 S. 1 StVO, sondern auch gegen § 9 Abs. 5 StVO.

Denn es sind die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt. Nicht nur der von einem anderen Straßenteil Einfahrende, sondern auch der Rückwärtsfahrende hat sich in einem solchen Fall nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Wortlaut und Entstehungsgeschichte lassen eine einschränkende Auslegung beider Vorschriften nicht zu. Systematische Überlegungen führen zu keinem eindeutigen Ergebnis. Und für eine teleologischen Beschränkung des § 9 Abs. 5 auf "Verkehrsvorgänge, die auf Straßen stattfinden," war in diesem Falle schon deswegen kein Raum, weil sich die Kollision tatsächlich auf der Straße und damit gerade im fließenden Verkehr ereignet hat.

Im Übrigen hat der BGH einer teleologischen Beschränkung der Vorschrift auf Unfälle mit Teilnehmern des fließenden Verkehrs erst jüngst eine Absage erteilt (BGH, Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 231/17, juris). In dem dieser BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Kl. rückwärts aus einem rechtwinklig zur Fahrbahn angeordneten Parkplatz auf die Straße eingefahren und auf der Gegenfahrbahn mit einem anderen vom dortigen Fahrbahnrand ausparkenden Fahrzeug kollidiert. Das LG hatte auch hier zu Lasten der Kl. sowohl auf einen Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO als...

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