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zfs 07/2020, Deckungspflicht der Haftpflichtversicherung ... / 2 Aus den Gründen:

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"… Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Versicherungsschutz wegen der Ansprüche der Frau … aus dem Unfall vom 22.2.2015 zu."

Der Anspruch ergibt sich aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag (…). Nach dem zwischen der Ehefrau des Kl. und der Bekl. geschlossenen Versicherungsvertrag trifft die Bekl. als VR die Pflicht, dem mitversicherten Kl. Versicherungsschutz für den Fall zu gewähren, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Diese Voraussetzungen sind allesamt erfüllt.

a. Frau … hat Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Kl. geltend gemacht und konnte diese hierbei auf § 823 Abs. 1 BGB stützen. Das Schadensereignis hatte dabei sowohl einen Personen- als auch einen Sachschaden zur Folge, da nicht nur die Kutsche beschädigt und das Pferd leicht verletzt, sondern auch die Anspruchstellerin in ihrer Gesundheit beeinträchtigt worden ist.

Das Ereignis, welches zu diesen Schäden geführt hat, basierte auf dem Startvorgang der streitgegenständlichen Rakete, die durch Zischgeräusche beim Start das die Kutsche ziehende Pferd zum Scheuen brachte, woraufhin die Kutsche vom Weg abkam, die Fahrer aus der Kutsche fielen und das Pferd mitsamt der nunmehr entleerten Kutsche zum Stall zurücklief und die Kutsche an der Stalltür letztlich hängenblieb.

b. Der Anspruch des Kl. auf Versicherungsschutz ist auch nicht ausgeschlossen.

Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes nach III. der Versicherungsbedingungen (…) ist (…) nicht gegeben.

Nicht versichert sind nach dieser Klausel Schäden, die durch den Gebrauch ein...

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