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zfs 07/2019, Keine Herbeiführung des Versicherungsfalls ... / 1 Aus den Gründen:

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"… Der Kl. steht gegenüber der Bekl. dem Grunde nach ein Anspruch auf Auszahlung einer Versicherungsleistung aus der zwischen den Parteien geschlossenen Kfz-Kaskoversicherung wegen des Diebstahls ihres Fahrzeuges in der Nacht vom 16. auf den 17.12.2010 zu."

a) Die Kl. hat den von ihr zu führenden Entwendungsnachweis in erster Instanz mit Hilfe von Zeugen geführt. An den VN werden wegen der ansonsten drohenden Entwertung des Versicherungsschutzes grds. keine strengen Anforderungen hinsichtlich der Beweisführung gestellt. Seine Redlichkeit wird vermutet und es genügt auf der ersten Stufe der sogenannten Drei-Stufen-Theorie des BGH, dass er Tatsachen vorträgt, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schließen lässt (…). Dies erfordert, dass er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulassen. Das Mindestmaß ist in der Regel erfüllt, wenn der VN vorträgt und beweist, dass er oder eine andere zum Gebrauch befugte Person das Fahrzeug an einen bestimmten Ort zur einer bestimmten Zeit abgestellt und später nicht mehr vorgefunden hat (Brockmöller zfs 17, 184, 185). In erster Instanz haben sowohl die Zeugin B., die Tochter der Kl. als auch die Zeugin M., Nachbarin der Kl., widerspruchsfrei und plausibel bekundet, dass das Fahrzeug am Abend vor der Tatnacht im Innenhof des Anwesens der Kl. abgestellt worden und am Morgen danach unauffindbar gewesen sei. Anhaltspunkte für eine etwaige Unglaubwürdigkeit der Zeuginnen sind nicht ersichtlich und sind auch von keiner Seite vorgebracht worden. Gestützt wird die Annahme des äußeren Bildes eines Diebstahls zudem dadurch, dass nach der polizeilichen Ermittlungsakte die Kennzeichen des Fahrzeuges im Groß...

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