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zfs 05/2024, Ausreichende Feststellungen zur Fahruntücht ... / 2 Aus den Gründen:

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[…] II. Die statthafte (§ 335 StPO) sowie form- und fristgerecht gem. § 341 StPO eingelegte und nach wirksamer Zustellung des Urteils am 11.7.2023 mit den Schriftsätzen vom 13.7.2023 und 14.7.2023 gem. § 345 StPO begründete Revision ist zulässig, deckt aber keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

1. Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 338 Nr. 7 StPO ist nicht den Förmlichkeiten des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend ausgeführt.

a) In der Revisionsbegründung sind alle Tatsachen vollständig vorzutragen, welche für die Prüfung erforderlich sind, ob das Urteil innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden ist (BGH, Urt. v. 6.2.1980 – 2 StR 729/79, BGHSt 29, 203 f. = NJW 1980, 1292; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 31.3.2014 – Ss (B) 18/2014 (15/14 OWi), NJOZ 2014, 1545, 1546). Im Regelfall genügt die Mitteilung des Tags der Urteilsverkündung, der Zahl der Hauptverhandlungstage und des Datums des auf dem Urteil angebrachten Eingangsstempels (BGH, Beschl. v. 22.1.2019 – 2 StR 413/18, StV 2019, 820, 821 Tz. 3; BayObLG, Beschl. v. 16.5.2022 – 201 ObOWi 483/22, BeckRS 2022, 11544 Rn 4; OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.1.2000 – 1 Ss 11/00, juris Rn 4; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2019, § 338 Rn 177; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, § 338 Rn 98).

Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass die Überschreitung der vorgenannten Frist durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren und unabwendbaren Umstand bedingt war (§ 275 Abs. S. 4 StPO), muss die Revision auch diese besonderen Umstände mit Tatsachen unterlegt darlegen, z.B. überraschendes Versterben, Krankschreibungen, Urlaubszeiten des Tatrichters bzw. des Berichterstatters oder lebensgefährliche Erkrankungen von deren nahen Angehörigen (...

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