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zfs 03/2025, Mietwagenkosten für Fahrzeuge mit abgelaufe ... / 2 Aus den Gründen:

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[3] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

[4] Der Kläger könne aus Rechtsgründen keinen Ersatz der Mietwagenkosten verlangen. Zwar gehörten die Mietwagenkosten zu den Herstellungskosten, seien also Teil der Aufwendungen, die der Schädiger dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzen müsse. Der Geschädigte dürfe dabei aber nicht aus anderen Gründen ohnehin an der Benutzung seines Fahrzeugs während der Ausfallzeit gehindert sein. Hätte der Unfall nicht stattgefunden, hätte der Kläger sein Fahrzeug mangels Haupt- und Abgasuntersuchung nicht mit Billigung der Rechtsordnung nutzen dürfen. Wenn die Haupt- und Abgasuntersuchung nicht fristgerecht vorgenommen werde, stelle dies eine Ordnungswidrigkeit dar, zudem könnten die Behörden die Stilllegung des Fahrzeugs androhen und durchsetzen. Die Anmietung des Mietwagens sei folglich nicht unfallbedingt erfolgt, sondern nur anlässlich des Verkehrsunfalls. Sie hätte zur Herstellung der Mobilität in jedem Fall erfolgen müssen, bis das Fahrzeug mit bestandener Haupt- und Abgasuntersuchung als nachweislich verkehrssicher und zulassungsfähig wieder hätte genutzt werden dürfen.

[5] Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung könne die faktisch mögliche, aber den Anforderungen der Rechtsordnung nicht entsprechende Nutzung des Fahrzeugs einen Anspruch auf Ausgleich des Nutzungsausfalls nicht begründen. Dies müsse jedenfalls im Hinblick auf den Sicherheitscharakter einer regelmäßigen Hauptuntersuchung gelten. Der Kläger hätte jederzeit mit einer sofortigen Entziehung des Fahrzeugs rechnen müssen, die Nutzung hätte also jederzeit beendet werden können, weshalb die faktische Nutzung keinen Geldwert darstelle. Die Nutzung des Fahrzeugs ohne gültige Prüfplakette sei von der Rechtsor...

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