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zfs 03/2025, Mietwagenkosten für Fahrzeuge mit abgelaufe ... / 1 Sachverhalt

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[1] Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

[2] Der Pkw des Klägers erlitt am 5.11.2018 bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Zum Zeitpunkt des Unfalls war für das Fahrzeug des Klägers der Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung um mehr als ein halbes Jahr überschritten; dieser hätte im März 2018 stattfinden müssen. Der Kläger mietete vom 5. bis 19.11.2018 ein Ersatzfahrzeug an. In einem Rechtsstreit mit dem Mietwagenunternehmen wurde der Kläger zur Zahlung von 1.024,73 EUR verurteilt. Mit seiner Klage verlangt er von der Beklagten Erstattung dieser Mietwagenkosten nebst Zinsen. Das Amtsgericht (AG Erlangen, Urt. v. 28.9.2022 – 11 C 893/21) hat der Klage in Höhe von 990,08 EUR nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 14.3.2024 – 2 S 6063/22) das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.

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