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zfs 02/2025, Verjährung bei fehlender hinreichender Best ... / 2 Aus den Gründen:

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Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO. Die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit vom 14.10.2023 war bereits bei Eingang der Akten bei Gericht 22.2.2024 verjährt.

Weder die mit Verfügung vom 26.10.2023 angeordnete Anhörung des Betroffenen, noch der Bußgeldbescheid vom 4.12.2023 waren geeignet, die Verjährung zu unterbinden. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert, also einwandfrei klar ist, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgehalten wird und dieser von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Sowohl in der Anhörung als auch im Bußgeldbescheid ist als Tatort "Gersthofen, A8 West, Ri München, Abschnitt 340" angegeben. Eine konkretisierende Kilometerangabe oder ein markanter Punkt wie eine Ausfahrt, ein Rastplatz o.Ä., ist nicht genannt. Auch ergibt sich der markante Punkt nicht aus den Lichtbildern, da dem Betroffenen im Anhörungsbogen und im Bußgeldbescheid nur der vergrößerte Ausschnitt des Fahrerlichtbilds übersandt wird.

Ausweislich der Mitteilung der VPI Augsburg (BI. 58 d.A.) beträgt die Länge des Abschnitts 340 2,5 km. Vorliegend war mithin die Tat – zumindest hinsichtlich des Begehungsortes – nicht so genau bezeichnet, dass sie sich als unverwechselbar mit anderen denkbaren Taten desselben Täters darstellt und ein Bewusstsein des Täters für den ihm vorgeworfenen Verstoß bilden kann. Gerade Verkehrsverstöße, die sich in relativ kurzen Zeiträumen relativ häufig zu wiederholen vermögen, sind insoweit problematisch und müssen von der Bußgeldbehörde präzise konkretisiert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.1970 – 4 StR 190/70, NJW 1970, 2222).

Der Betroffene hatte somit keine Möglichkeit festzustellen, an w...

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