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zfs 02/2025, Haftung für Verkehrsunfall bei Schwarzfahrt mit nicht angemeldetem Fahrzeug

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BGB § 426 Abs. 2 S. 1 § 823 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2

Leitsatz

Bei Probefahrten mit Fahrzeugen, die von Privatleuten zum Verkauf angeboten werden, ist nicht von einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung auf Fälle grober Fahrlässigkeit auszugehen.

LG Lübeck, Urt. v. 18.12.2024 – 10 O 191/23

1 Sachverhalt

Mit der Klage macht der Kläger gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, an dem der Beklagte mit dem zu dieser Zeit nicht angemeldeten Fahrzeug des Klägers beteiligt war.

Der Kläger beabsichtigte, sein Fahrzeug Audi S5 Coupé zu verkaufen. Das Fahrzeug war zuvor aus Dubai importiert worden und in Deutschland nicht angemeldet. Der Kläger hatte es jedoch mit Kurzzeitkennzeichen versehen, die bis zum 7.8.2023 galten. Er bot das Fahrzeug bei dem Online-Portal "mobile.de" zu einem Festpreis von 12.000 EUR zum Verkauf an, fand jedoch keinen Abnehmer. Am 19.8.2023 inserierte er das Fahrzeug erneut, diesmal auf der Internet-Verkaufsbörse "kleinanzeigen.de" zu einem Verhandlungspreis von 13.800 EUR. In dem Inserat (Anlagen K7 und K8) hieß es unter "Beschreibung":

„Motor und Getriebe laufen einwandfrei.

Auto ist import aus Dubai mit Datenblatt TÜV Rheinland und noch ohne deutsche Papiere.

…

Der S5 ist abgemeldet (noch ohne deutsche Zulassung) also wenn Sie zu einer Probefahrt kommen, bringen Sie bitte ein Kennzeichen mit oder sagen Sie es mir, damit ich es als Kurzzeitkennzeichen registrieren kann. …“

Am 21.8.2023 meldete sich der Beklagte telefonisch beim Kläger und äußerte sein Interesse an dem Fahrzeug. Die Parteien vereinbarten ein Treffen am Wohnort des Klägers in Sch., wo das Fahrzeug auf einem Parkplatz stand, noch am selben Tag. Als der Kläger, der während des geführten Telefonats mit seinem Bekannten, dem Zeugen M. unterwegs gewesen war, mit diesem am Parkplatz eintra...

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