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zfs 02/2025, Führung des Kausalitätsgegenbeweises bei un ... / 2 Aus den Gründen:

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Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Bekl. ist nach dem Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherungsvertrages vertraglich verpflichtet, dem Kl. bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.

In der Haftpflichtversicherung ist der VR gem. § 100. VVG verpflichtet, den VN von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des VN für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Der Haftpflichtversicherungsschutz besteht damit unabhängig davon, inwieweit die gegen den VN erhobenen Ansprüche begründet sind. Soweit der VN zu Unrecht in Anspruch genommen wird, ist der VR verpflichtet, diese Ansprüche für den VN abzuwehren. Demgemäß umfasst der Versicherungsschutz der klägerischen Haftpflichtversicherung nach Ziffer 3.1 AHB die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des VN von berechtigten Schadenersatzansprüchen (…). Entsprechend dieser Grundsätze hat der Kl. einen Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz durch die Bekl., da der Kl. von der WEG … in einem Klageverfahren vor dem LG F. auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

1. Für die von der WEG … geltend gemachten Schadensereignisse besteht Versicherungsschutz, da der Versicherungsfall in versicherter Zeit, mithin während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eingetreten ist. Der Versicherungsfall im Sinne des zwischen den Parteien vereinbarten Vertrages ist nach § 5.1 AHB das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den VN zur Folge haben könnte. Der Versicherungsschutz umfasst dabei gemäß Ziffer A.II. 1 BBH Verstöße, die zwischen Beginn und Ablauf des Versicherungsvertrages begangen werden, sofern sie dem VR nicht später a...

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