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zfs 02/2025, Einziehung eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel / 2 Aus den Gründen:

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[…] I.

[2] Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten (1) erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

[3] 1. Die Einziehung des Kraftfahrzeugs ist nicht tragfähig begründet und deshalb aufzuheben.

[4] a) Nach § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zu der Begehung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden sind (Tatmittel), eingezogen werden. Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2024 – 6 StR 276/23 Rn 53). Hieran fehlt es. Weder lässt sich den Urteilsgründen eine Ermessensausübung entnehmen, noch ist mit Blick auf die konkreten Umstände eine nähere Begründung entbehrlich gewesen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.5.2020 – 2 StR 44/20 Rn 11). Es ist auch nicht auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Strafkammer bei einer Ermessensausübung mit Blick auf den (bislang nicht festgestellten) Wert des Fahrzeugs zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

[5] b) Die der Einziehungsanordnung zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Pkw sowie gegebenenfalls sonstige zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen und auf dieser Grundlage eine neue Einziehungsentscheidung zu treffen haben.

[6] 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere hält der Strafausspruch rechtlicher Ü...

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