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zfs 02/2020, Notwendigkeit der Belehrung über den Stiche ... / Sachverhalt

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Die Kl. hat geltend gemacht: Am 21.5.2014 sei sie in F. mit der Straßenbahn gefahren. Die Straßenbahn sei mit einem von der Schädigerin B. G. geführten Roller kollidiert. Für die Kollision sei allein die Schädigerin verantwortlich gewesen. Der Straßenbahnführer habe eine Vollbremsung ausgelöst. Dadurch sei die Kl. in der Straßenbahn gestürzt. Sie habe sich erhebliche Verletzungen mit gesundheitlichen Dauerfolgen zugezogen.

Mit einer E-Mail ihrer Rechtsanwältin vom 23.2.2016 wandte sich die Kl. an die Bekl. mit der Bitte um eine Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die Haftpflichtversicherung der Schädigerin. Dem Ersuchen war ein Entwurf eines Anspruchsschreibens gegen den Haftpflichtversicherer nebst umfangreichen medizinischen Unterlagen beigefügt. Mit Schreiben vom 14.3.2016 erklärte die Bekl., sie gewähre Deckungsschutz, jedoch "zunächst nur dem Grunde nach". Die aus dem Entwurfsschreiben der Kl. ersichtlichen Ansprüche seien weit übersetzt. Sie bitte darum, "die Höhe der geltend zu machenden Ansprüche abzustimmen".

Mit einem Schreiben vom 31.5.2016 gab die Rechtsanwältin der Kl. gegenüber der Bekl. eine begründete Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Die Prozessbevollmächtigte der Kl. wies darauf hin, der Stichentscheid sei für die Bekl. bindend. Die Bekl. war jedoch nicht bereit, eine über die Erklärung vom 19.4.2016 hinausgehende Deckungszusage zu erteilen.

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