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zfs 02/2019, Keine Obliegenheitsverletzung bei Entfernen ... / 1 Aus den Gründen:

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"… Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Zahlung von 5.050 EUR nebst Zinsen und außergerichtlicher Anwaltskosten aus der bestehenden Vollkaskoversicherung zu."

1. a) Der Senat hält es nach § 286 ZPO für erwiesen, dass der Kl. mit dem bei der Bekl. versicherten Fahrzeug in den frühen Morgenstunden des 1.4.2015 auf der BAB (…) eine Mittelleitplanke beschädigt und damit einen Versicherungsfall gem. Ziff. A. 2.1.1 der dem Vertrag zugrunde liegenden AKB 2015 ausgelöst hat. (…)

b) Für die arglistige Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit gem. Ziff. E. 2.1 und E. 1.1.3 AKB 2015 trägt die Bekl. die Beweislast (…). Diesen Beweis hat sie nicht geführt.

aa) Nach E.1.1.3, 1. Unterpunkt AKB 2015 ist der VN verpflichtet, den Unfallort nicht zu verlassen, “ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht)'. Entgegen der Auffassung der Bekl. geht diese Aufklärungsobliegenheit nicht über die Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 Abs. 1 StGB hinaus. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (…). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (…). Zu einer vergleichbaren Klausel hat der 6. Senat des OLG Dresden (NJW 2018, 3033) Folgendes ausgeführt:

Zitat

“Die entsprechenden Klauseln der AKB sind dahingehend ...

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