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ZErb 7/2013, Steuerbare Schenkungen von Kapitalgesellschaften

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In dem Beitrag werden einige Sachverhalte aufgezeigt, bei denen Schenkungen von Kapitalgesellschaften vorliegen können. Dabei wird auch auf das Urteil des BFH[1] eingegangen, der entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung verdeckte Gewinnausschüttungen nicht als steuerbare Schenkungen der Kapitalgesellschaft ansieht. Berater, Gesellschafter, bzw. gesetzliche Vertreter müssen infolge der gleichlautenden Ländererlasse v. 14.3.2012[2] damit rechnen, dass bei Kapitalgesellschaften – insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen/Fahndungsprüfungen – verstärkt nach schenkungsteuerbaren Vorgängen gesucht wird. Für die Kapitalgesellschaft kann dies teuer werden, weil sie auch als Schenkerin gem. § 20 Abs. 1 ErbStG für die Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden kann. Außerdem besteht die Gefahr der Haftungsinanspruchnahme nach §§ 69 ff. AO.

[1] BStBl I 2012, 331.
[2] BFH v. 30.1.2013, II R 6/12, DStR 2013, 649.

I. Einführung

Kapitalgesellschaften können als Körperschaften[3] Schenker (Subjekt)[4] und Beschenkte (Objekt) sein.[5] Der Behandlung von Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft als Schenkung steht in der Praxis gewöhnlich entgegen, dass deren Handeln wirtschaftlich und gesellschaftsrechtlich geprägt und somit in aller Regel nicht freigebig ist. Raum bleibt für schenkungsteuerbare (unentgeltliche/teilentgeltliche) Zuwendungen von Kapitalgesellschaften, wenn die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter/vertretungsberechtigten Organe Gesellschaftern oder Ditten im Grenzbereich oder außerhalb der wirtschaftlichen/gesellschaftsvertraglichen Zwecke der Kapitalgesellschaft Mittel der Kapitalgesellschaft oder Vermögensgegenstände auf Kosten der Kapitalgesellschaft zuwenden. Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Vertreter bzw. Berater der Kapitalgesellschaft sind verpflichtet, evtl. ent- b...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Erlass von Schenkungsteuer  Leitsatz (NV) Ermessensentscheidungen können durch das FG nur darauf überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt ...

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