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ZErb 4/2012, Diamant, Weltraum, Wiese – zulässige und unzulässige Bestattungsformen

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Eine gute Beratung setzt Kenntnisse über ihren Gegenstand voraus. Die Bestattung ist Bestandteil einer jeden Nachlassabwicklung und sollte daher auch bei der Nachlassgestaltung durch den Rechtsanwalt oder Notar ein Thema sein. Der erbrechtliche Berater sollte dafür die verschiedenen Bestattungsformen kennen. Solches Wissen wird ihm darüber hinaus helfen, wenn er als Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger zur Organisation oder Abwicklung einer Bestattung verpflichtet ist oder wenn er in diesem oder einem anderen Zusammenhang die Leistung eines Bestatters überprüfen und bewerten soll.[1]

[1] Die Ausführungen basieren auf § 11 (Bestattungsformen) des neu erschienenen Werkes von Kurze/Goertz, Bestattungsrecht in der Praxis, 2012.

A. Einleitung

Trotz medienträchtiger Diskussionen um neue Formen wie die "Diamantbestattung" oder die "Asche im Weltall" werden tatsächlich die allermeisten Bestattungen in hergebrachter Art und Weise durchgeführt. Die Erdbestattung ist mit einem Anteil von 60 Prozent die am meisten verbreitete Bestattungsform.[2] Wohl insbesondere aus Kostengründen wird die Feuerbestattung inzwischen in rund 30 bis 40 Prozent der Fälle gewählt.[3] Allerdings gibt es ein großes Interesse an anderen Bestattungs- und Trauer- bzw. Gedenkformen, wobei viele trotz Veränderungen in letzter Zeit noch als unzulässig angesehen werden.[4] Wie im Folgenden ausgeführt wird, muss für die Verwirklichung individueller Wünsche nicht unbedingt der Bestattungs- und Friedhofszwang insgesamt aufgehoben werden. Liberalere Friedhofssatzungen und Kenntnisse über neue Bestattungs- und Erinnerungsformen können Abhilfe schaffen.

Über die Art und Weise der Bestattung entscheidet der Totenfürsorgeberechtigte. Er wird vom Erblasser oder gewohnheitsrechtlich bestimmt und muss nicht identisch mit der Person...

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