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zerb 3/2018, Pflichtteilsentziehung bei Verurteilung zu ... / Aus den Gründen

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Erteilung des beantragten Erbscheines zu Recht abgelehnt.

1. Die befristete Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... ist gemäß §§ 58 ff, 63 Abs. 1 FamFG zulässig. Über sie hat gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zu entscheiden, nachdem das Amtsgericht ihr nicht gemäß § 68 Abs. 1 FamFG abgeholfen hat.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Erteilung des beantragten Erbscheines, der die Antragstellerin als Alleinerbin ausweisen soll, zu Recht abgelehnt, weil diese aufgrund des notariellen Testaments der Erblasserin vom 7.3.2013 nicht deren Alleinerbin geworden ist. Die Erbfolge nach dem Versterben der Erblasserin richtet sich vielmehr nach dem von dieser und ihrem vorverstorbenen Ehemann im Jahre 1984 errichteten gemeinschaftlichen Testament.

a) Bei dem am 13.2.1984 zunächst handschriftlich errichteten gemeinschaftlichen Testament der Erblasserin und ihres Ehemannes handelt es sich um ein sog. "Berliner Testament" (§ 2269 BGB), durch das sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder – mithin neben der Antragstellerin auch den Beteiligten zu 2) – zu Erben des Längstlebenden eingesetzt haben. Hiervon konnte sich die Erblasserin als Alleinerbin ihres vorverstorbenen Ehemannes nach dessen Tode nicht mehr einseitig durch letztwillige Verfügung lösen, weil sie gemäß §§ 2270, 2271 Abs.2 BGB an die in dem gemeinschaftlichen Testament verfügte Einsetzung ihrer Kinder – d. h. der Antragstellerin und des Beteiligten zu 2) – als Schlusserben nach dem Längstlebenden gebunden ist:

aa) Zwar steht es einem Erblasser grundsätzlich offen, frühere testamentarische Anordnungen durch ein Widerrufstestament oder ein widersprechendes Testament zu wi...

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