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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit für den entgeltlichen Pflich ... / I. Anwendbarkeit Vorschriften aus dem allgemeinen Teil

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Hinsichtlich des Vertragsschlusses gelten die Vorschriften des §§ 145 ff. BGB. Ebenso anwendbar sind die §§ 116 ff. BGB. Hervorgehoben sei, dass anders als beim Pflichtteilsverzicht als abstraktes Verfügungsgeschäft (dort § 2347 S. 1 BGB), das Kausalgeschäft nicht höchstpersönlich abgeschlossen werden muss.[49] Für Minderjährige ist das Kausalgeschäft zumindest beim entgeltlichen Pflichtteilsverzicht – unabhängig auf welcher Seite sie stehen – nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Anders ist die Situation beim unentgeltlichen Pflichtteilsverzicht zugunsten der Kinder.

Die Kausalgeschäft kann nach §§ 119, 123 BGB angefochten werden, und zwar auch noch nach dem Tod der Parteien.[50] Fraglich ist jedoch in Bezug auf den Pflichtteilsverzicht, welche Auswirkungen der Wegfall des Kausalgeschäfts hat. Das Gesetz schließt in § 2351 BGB die Aufhebung nach dem Tod des Erblassers aus. Ist der Erblasser zur Zeit der Anfechtung bereits verstorben, kommt daher nur ein Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB in Betracht.[51]

Soweit der vorweggenommene familienrechtliche Ausgleichsvertrag die Pflicht zum Abschluss eines beurkundungspflichtigen Vollzugsgeschäfts begründet, ist er selbst beurkundungspflichtig.[52] Dies ergibt sich aus einer Analogie zu §§ 2348, 311 Abs. 5, 1410 BGB. Allerdings kann er uno actu mit dem Vollzugsgeschäft in einer Gesamturkunde zusammengefasst werden. Ein formnichtiges Kausalgeschäft kann durch ein formwirksames Vollzugsgeschäft geheilt werden.[53] Relevant ist dies insbesondere, wenn bereits Abfindungsleistungen aufgrund eines formnichtigen Kausalgeschäfts erbracht worden sind.[54]

[49] BGH, Urt. v. 4.7.1962 – V ZR 14/61, NJW 1962, 1910; Frh. v. Proff, DNotZ 2017, 84, 90; BeckOGK/Everts, § 2347 BGB Rn 25.1; BeckOK-BGB/Litzenburger, § 2347 BGB Rn 10.
[50]...

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