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ZErb 11/2025, Kein Schweigen im Erbfall: Universalsukzes ... / 2 Anmerkung

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Die Nachlassabwicklung ist in der Praxis untrennbar mit der Frage nach den Vermögensverhältnissen des Erblassers verbunden. Banken und andere Kreditinstitute sind regelmäßig Adressaten von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen der Erben. Das LG Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine vom Erblasser zu Lebzeiten vereinbarte "Vertraulichkeitsvereinbarung" gegenüber seinem Bankhaus diese Ansprüche im Erbfall wirksam ausschließen kann. Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da vergleichbare Klauseln zunehmend in bankvertraglichen Beziehungen auftauchen und erhebliche Unsicherheit erzeugen.

Die Kläger begehren von der Beklagten, einem privaten Bankhaus, Auskunft über die Konten und Wertpapierdepots ihres am 6.1.1933 geborenen und am 14.8.2022 verstorbenen Vaters. Sie sind drei von insgesamt fünf Erben zu gleichen Teilen. Grundlage der Erbfolge ist der vor dem Nachlassgericht Heidelberg eröffnete Erbvertrag vom 15.11.1995.

Die Beklagte schloss mit dem Erblasser im Jahr 2014 einen Kontoeröffnungsvertrag. 2016 vereinbarten die Parteien eine Vertragsänderung, nach der sämtliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten ausschließlich gegenüber dem Erblasser höchstpersönlich bestehen sollten – auch über dessen Tod hinaus. In der Vereinbarung heißt es weiter, der Erblasser sei eingehend darüber belehrt und aufgeklärt worden, dass diese Regelung die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Erben und sonstiger am Nachlass beteiligter oder berechtigter Personen erheblich beeinträchtigen wird. Der Erblasser nehme diese wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile jedoch bewusst in Kauf, um zu verhindern, dass seine Erben oder sonstige Personen nach seinem Tod Zugang zu Unterlagen und/oder Informationen, gleich welcher Verkörperung...

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