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ZErb 10/2009, Zur Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger

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Leitsatz

Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht, verstößt gegen die guten Sitten, es sei denn, die Ausschlagung kann ausnahmsweise durch ein überwiegendes Interesse des Erben motiviert werden. Erfolgt die Ausschlagung durch den Betreuer des Sozialhilfeempfängers, so kann diesem die nach § 1822 Nr. 2 BGB notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.

OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juli 2009 – I-15 Wx 85/09

Sachverhalt

Der Betroffene ist infolge eines Verkehrsunfalls schwerstbehindert. Er lebt in einem Heim und besucht eine beschützende Werkstatt. Zu den insoweit entstehenden Kosten, die er nur teilweise aus eigenem Einkommen aufbringen kann, leistet der Landschaftsverband als Träger der Sozialhilfe einen Zuschuss.

Für den Betroffenen wurde 2002 eine Betreuung u. a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge eingerichtet. Betreuerin war zunächst die Mutter des Betroffenen. Nachdem diese am 17.8.2008 verstarb, wurde der Beteiligte zu 3), der Bruder des Betroffenen, zum Betreuer bestellt.

Gesetzliche Erben nach ihrer Mutter sind der Betroffene und der Beteiligte zu 3) zu je 1/2. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer Eigentumswohnung und Fondsanteilen. Der Nachlasswert beträgt jedenfalls 50.000 EUR. Zur Regelung der Nachlassangelegenheit bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 2), einen Onkel des Betroffenen, zum Ergänzungsbetreuer.

Durch notariell beglaubigte Erklärung vom 29.9.2009 erklärte der Beteiligte zu 2) für den Betroffenen die Ausschlagung der Erbschaft und ließ für die Erklärung die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung beantragen. Mit dem Genehmigungsantrag wurde dem Vormundschaftsgericht ein Vertrag zwischen dem Beteiligten zu 3) und dem Betroffenen – vertreten durc...

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