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ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1. Vorlage eines inhaltlich formell ordnungsgemäßen und schriftlich verkörperten Nachlassverzeichnisses

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Zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs gem. § 2314 Abs. 1 BGB bedarf es durch den Erben der Vorlage eines schriftlich verkörperten Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 Abs. 1 BGB, das den tatsächlichen und bei entsprechendem Verlangen auch den fiktiven Nachlass vollständig und richtig wiedergibt. Der Erbe ist verpflichtet, alle Informationen mitzuteilen, die den Pflichtteilsberechtigen in die Lage versetzen, eine eigene Bewertung der Nachlassgegenstände vorzunehmen bzw. eine Entscheidung dahingehend treffen zu können, ob er eine Wertermittlung gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB verlangen sollte. Der pflichtteilsberechtigte Nichterbe soll in die Lage versetzt werden, seinen Pflichtteils- und ggf. Pflichtteilsergänzungsanspruch auf der Grundlage des Nachlassverzeichnisses zu beziffern und durchzusetzen.[2]

Das Verzeichnis nach § 260 BGB ist vom Erben privatschriftlich (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB) und auf Verlagen des Pflichtteilsberechtigten in notarieller Form (§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB) zu erteilen. Das privatschriftliche und das notarielle Nachlassverzeichnis sind wesensgleich und hinsichtlich ihrer Erfüllungstauglichkeit nach identischen Maßstäben zu beurteilen.[3] Die Anforderungen an den formell ordnungsgemäßen Inhalt und Umfang der Auskunft sind in beiden Formen identisch. Die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Anforderungen an das notarielle Nachlassverzeichnis gelten daher genauso für das privatschriftliche Nachlassverzeichnis.[4] Gleichwohl soll das notarielle Nachlassverzeichnis eine höhere Gewähr der Vollständigkeit und Richtigkeit bieten.[5]

Auch das notarielle Nachlassverzeichnis stellt ausschließlich die Auskunft des Erben zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus § 2314 BGB dar. Der Erbe ist der Auftraggeber des Notars. Der pflichtteilsberechtigte Nichterbe hat ne...

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