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ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1. Rechtsbeziehungen zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erben

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Mit dem Erbfall entstehen beim pflichtteilsberechtigten Nichterben alle Ansprüche aus den §§ 2303 ff. BGB – folglich auch die Ansprüche aus § 2314 BGB.[24] Anspruchsgegner sind die Erben. Die schuldrechtlichen Ansprüche hat er gegenüber den Erben geltend zu machen. Dem pflichtteilsberechtigten Nichterben steht es nicht zu, seine Ansprüche selbst zu erfüllen, indem er bspw. einen Sachverständigen zur Wertermittlung (§ 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) oder einen Notar zur Errichtung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB) beauftragt.[25] Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Nachlass dürftig (§ 1990 BGB) ist. Die Dürftigkeit des Nachlasses entbindet den Erben nicht von der Verpflichtung zur Auskunft nach § 2314 BGB. Der Erbe kann lediglich die Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses verweigern, solange der Pflichtteilsberechtigte sich nicht für die Kosten des notariellen Verzeichnisses stark sagt.[26] Das privatschriftliche Nachlassverzeichnis kann der Erbe in diesem Fall jedoch nicht verweigern.

Der Erbe hat ein vollständiges und ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis zu errichten.[27] Dafür hat er sich vollumfänglich Kenntnis über den Nachlass zu beschaffen, insb. indem er Wissen zum Nachlass bei Dritten einholt.[28] Der Erbe trägt – und zwar unabhängig von den Pflichten des Notars dem Erben gegenüber und der hierzu ergangenen (bisweilen uferlosen) Rechtsprechung – die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB hat der Erbe auf Verlangen des pflichtteilsberechtigten Nichterben die eidesstattliche Versicherung abzugeben.[29] Der § 260 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Verpflichtete die Auskunft nicht mit der erforderliche...

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