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ZErb 09/2022, Zur Anfechtungsmöglichkeit bei einer lenke ... / 1 Gründe

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I.)

Der Erblasser ist ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung am 0.0.2018 verstorben. Die Beteiligte zu 1) ist die Witwe des Erblassers, der Beteiligte zu 2) eines seiner Kinder. Alle Abkömmlinge des Erblassers haben durch notariell beglaubigte Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft ausgeschlagen, beim Nachlassgericht eingehend am 10.08. und 13.8.2018. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beiakte 158 VI 1970/18 AG Essen Bezug genommen.

Durch Urkunde ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.8.2018 hat die Beteiligte zu 1) zunächst einen Erbschein beantragt, durch den sie als Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausgewiesen werden sollte. Mit Verfügung vom 11.9.2018 hat das AG darauf hingewiesen, dass die Beteiligte zu 1) nur dann Alleinerbin sei, wenn weder Erben der ersten oder zweiten Ordnung und keine Großeltern zur Zeit des Erbfalls vorhanden gewesen seien. Der Erbscheinsantrag müsse daher um Angaben zu Kindern der Abkömmlinge, den Eltern und evtl. Geschwistern und Großeltern ergänzt werden.

Am 5.10.2018 ging sodann beim Nachlassgericht die notariell beglaubigte Anfechtungserklärung des Beteiligten zu 2) ein, die im Wesentlichen folgenden Wortlaut hat:

Zitat

In der Nachlasssache … fechte ich, … , die Ausschlagungserklärung vom 8.8.2018, … , wegen Irrtums an.

Ich und meine Geschwister haben die Erbschaft ausgeschlagen, weil wir davon ausgingen, dass somit unsere Mutter, … , Alleinerbin ist und somit auch als Alleineigentümerin der Eigentumswohnung … eingetragen wird. Nunmehr erhielt ich Kenntnis darüber, dass durch die Ausschlagungserklärung sämtlicher Kinder unseres Vaters dessen Halbgeschwister erben.

Diese Halbgeschwister sind weder meiner Mutter, meinen Geschwistern oder mir namentlich bekannt. Auch mein Vater hatte zu seinen Halbgeschwister...

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