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ZErb 09/2022, Auslegung des Begriffs vorhandenes Bargeld ... / 1 Gründe

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I.

Die Parteien streiten vorliegend über Ansprüche nach dem Tod der Erblasserin B. am 25.8.2017. Die Beklagten haben die Erblasserin aufgrund Testaments vom 24.3.2015 gemeinschaftlich beerbt.

In diesem Testament ordnete die Erblasserin u.a. zugunsten des Klägers zwei Vermächtnisse an:

Zitat

…

5. Mein Haus in der F.straße 19 erhält mein Patenkind, D. mit der Auflage Frau M.. solange sie will, darin wohnen zu lassen.“

…

12. Mein vorhandenes Bargeld wird in 19 Teile aufgeteilt. Es erhalten:

1. Teil D.

…

Das in Nr. 5 genannte Grundstück wurde am 12.7.2017 aufgrund notariellen Schenkungsvertrags und Auflassung des Notariats E. in M. an die Enkelin der Erblasserin aufgelassen. Dabei handelte die Erblasserin nicht selbst, vielmehr wurde sie von der Beklagten zu 1 vertreten. Diese handelte aufgrund einer notariellen Vorsorgevollmacht vom 17.12.2012. Für den maßgeblichen Inhalt der Vorsorgevollmacht wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, S. 3, Bezug genommen.

Die Enkelin der Erblasserin, A., die bei der notariellen Beurkundung ebenfalls von der Beklagten zu 1 vertreten wurde, ist zwischenzeitlich als Eigentümerin für den streitgegenständlichen Grundbesitz in der F.straße 19 in M. eingetragen.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei im Hinblick auf das durch die Erblasserin angeordnete Vermächtnis anspruchsberechtigt. Die Beklagten vereitelten rechtswidrig die Vermächtniserfüllung. Die der Übereignung zugrunde liegende Schenkung sei angesichts des nahenden Todes der Erblasserin erfolgt. Diese sei am 12.7.2017 außerstande gewesen, ihren rechtsgeschäftlichen Willen zu äußern. Die Vorsorgevollmacht vom 17.12.2012 sei missbraucht worden, insbesondere seien die Bedingungen für die Vorsorgevollmacht nicht eingetreten gewesen. Im Übrigen sei die Erblasserin nicht in der Lage gewesen, den Inh...

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