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ZErb 09/2013, Zur Erteilung von Personenstandsurkunden z ... / Aus den Gründen

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Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 ist gemäß §§ 53 Abs. 2, 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässig und nach der vom Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe dem Senat nach § 68 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz FamFG zur Entscheidung angefallen. In der Sache hat es den aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Erfolg.

1. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich zunächst insoweit als widersprüchlich, als sie das Standesamt einerseits (uneingeschränkt) dazu anweist, dem Antragsteller eine Sterbeurkunde seiner Tante zur erteilen, andererseits annimmt, das Standesamt werde allerdings zu prüfen haben, ob es überhaupt stimmt, dass der Beteiligte zu 1 ein Neffe der A. S. ist. Ergäbe nämlich eine Prüfung im letztgenannten Sinne, dass der Beteiligte zu 1 nicht der Neffe der A. S. ist, so relativierte dies sein rechtliches Interesse an der Erlangung der Sterbeurkunde (§ 62 PStG) und käme eine Anweisung der Beteiligten zu 2 zu deren Erteilung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Soweit das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) (nicht – ausdrücklich –) mit berücksichtigt hat, gilt nichts anderes.

2. (...) aa) Das Recht, die Personenstandsregister zu benutzen (§ 61 PStG), ergibt sich aus § 62 PStG; zur Benutzung gehören Auskunft und Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge und die Erteilung von Personenstandsurkunden (§ 61 Abs. 2 Satz 2 PStG). Nach § 62 Abs. 1 PStG haben andere Personen als die, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorverfahren und Abkömmlinge (§ 62 Abs. 1 Satz 1 PStG) ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden nur, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft mac...

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