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ZErb 06/2020, Elternunterhalt und der Rückgriff des Sozi ... / IV. Neuregelung zur Auskunftsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen zur Ermittlung der Jahreseinkommensgrenze von 100.000,00 EUR

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Mit der 100.000-Euro-Grenze für die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen im SGB XII wird nunmehr auch im Hinblick auf alle in Anspruch genommenen SGB XII-Leistungen, die bisher geltende Regelung zur Auskunftsverpflichtung für alle Fälle des SGB XII wirksam.

Um nicht in jedem Einzelfall prüfen zu müssen, ob das Einkommen des an sich Unterhaltspflichtigen die 100.000-Euro-Grenze erreicht oder überschreitet, stellte das Gesetz schon bisher für die Grundsicherungsfälle die Vermutung auf, dass das Einkommen des potentiell unterhaltspflichtigen Kindes grundsätzlich die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 EUR nicht überschreitet (bisher § 43 Abs. 5 S. 2 SGB XII, jetzt § 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII).

Um die Vermutung zu widerlegen, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe von dem Leistungsberechtigten – nicht von dem potentiell Unterhaltspflichtigen (!) – Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach § 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze vor, sind die Kinder der Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies erforderlich ist, um Sozialleistungsansprüche oder Maßnahmen des Sozialhilferegresses zu prüfen. Der BGH führte hierzu in der Vergangenheit aus:

Zitat

"In diesem Verwaltungsverfahren soll bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen nur sehr behutsam in die informationellen Selbstbestimmungsrechte des Leistungsberechtigten und seiner unterhaltspflichtigen Eltern und Kinder eingegriffen werden, damit der Leistungsberechtigte nicht aus Furcht vor umfassender behördlicher Ausforschung der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner unterhaltspflichtigen...

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