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ZErb 02/2019, Zur Vergütung des Verfahrenspflegers im Na ... / Aus den Gründen

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Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 ist als befristete Beschwerde §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, FamFG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt, sie jedenfalls vom Amtsgericht gem. § 61 Abs. 3 FamFG mit Bindungswirkung gegenüber dem Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Sie ist auch im übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Infolge der unangefochtenen Bestellung des Beteiligten zu 1 als Verfahrenspfleger richtet sich seine Vergütung grundsätzlich nach den Vorschriften des VBVG, entsprechend § 277 FamFG, § 1836 Abs. 1 und 3 BGB. Danach erhält der Verfahrenspfleger, wenn die Verfahrenspflegschaft – wie hier – ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird, eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG.

Nach § 277 Abs. 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Auf § 1835 Abs. 3 BGB, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG zwar nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist diese Vorschrift jedoch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (zuletzt BGH NJW-RR 2015, 643 mN).

Daran fehlt es hier.

Zwar ist richtig, dass das Testament Auslegungsfragen aufwarf. Diese Auslegungsfragen hatte allerdings der Beteiligte zu 1 im Rahmen seiner Bestellung als Verfahrenspfleger weder zu beantworten, noch hat er sie tatsächlich beantwortet oder auch nur eine förmliche Entsch...

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