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ZErb 01/2009, Anforderungen an eine eidesstattliche Vers ... / Aus den Gründen

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Der Anspruch der Klägerin, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass die beiden notariellen Nachlassverzeichnisse von der Beklagten so vollständig und richtig angegeben wurden, als diese dazu in der Lage war, ist begründet, vgl. § 2314 BGB iVm den §§ 260 Abs. 2, 261 BGB.

Zunächst ist dem Pflichtteilsberechtigten, wenn er nicht Erbe ist, umfassend Auskunft zu erteilen. Diese Auskunft hat detailliert und geordnet zu sein und muss dem Berechtigten die Nachprüfung der Angaben ermöglichen, sich ggf. auch auf einzelne Zuwendungsempfänger und auf das der Verfügung des Erblassers zugrunde liegende Rechtsverhältnis erstrecken, wenn erst dadurch die Prüfung der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung erfolgen kann (Palandt-Edenhofer, Rn 2 zu § 2314 BGB). Soweit sein eigenes Wissen nicht ausreicht, kann sich der Erbe nicht darauf berufen, sondern muss sich durch Auskunftserteilung diese Kenntnis verschaffen (Palandt-Edenhofer, Rn 4 zu § 2314 BGB), wobei einschränkend gilt, dass der Verpflichtete ohne unbillige Belastung, d. h. "unschwer" in der Lage sein muss, Auskunft zu erteilen (Palandt-Heinrichs, Rn 13 zu § 260, 261 BGB).

Die Beklagte kann sich jedwede nötige Information einfach durch entsprechende Auskünfte, namentlich gegenüber den jeweiligen Banken, verschaffen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sie auch zu Lebzeiten der Erblasserin in der Lage war, auf Grundlage einer entsprechenden Vollmacht deren Vermögen zu betreuen. Sollten etwaige finanzielle Mittel der Beklagten für relevante Auskünfte von Banken nicht zur Verfügung stehen, hätte sie bereits entsprechende Vollmachten für die Klägerin ausstellen können oder – wie die Einlassungen der Klägerin zeigen – die nötigen Auskünfte auf deren Kosten veranlassen können.

Zugleich ergibt sich aus den beigebrachten Nachlassbestands...

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