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ZAP 8/2020, Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener L ... / a) Allgemein zur Stellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Arbeits- und Sozialrecht (Überblick)

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Am 1.8.2001 ist das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz, LPartG) in Kraft getreten. Seitdem können gleichgeschlechtliche Paare eine Lebenspartnerschaft begründen. Ab Inkrafttreten des § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB (Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017, BGBl I, S. 2787) steht die Eheschließung seit dem 1.10.2017 auch Personen gleichen Geschlechts offen. Die Möglichkeit zur Gründung einer Lebenspartnerschaft besteht seitdem nicht mehr. Das LPartG ist noch anzuwenden auf vor dem 1.10.2017 begründeten Lebenspartnerschaften, wenn die Partner nicht von der in § 20a Abs. 1 LPartG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln zu lassen.

Europarechtlich ist im Arbeitsrecht die Richtlinie 2000/78 EG des Rates vom 27.11.2000 (zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) von Bedeutung, etwa bei der Hinterbliebenenversorgung.

Der EuGH hat entschieden, es liege ein Verstoß gegen Art. 1 und Art. 2 dieser Richtlinie vor, wenn nach Versterben eines Lebenspartners der überlebende Partner keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält und die Situation der Lebenspartner der von Ehegatten nach nationalem Recht vergleichbar ist (EuGH, Urt. v. 1.4.2008 – C 27/06 [Maruko], NZA 2008, 459; s. ferner weiter zur Hinterbliebenenversorgung von Lebenspartnern Vogelsang in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 18. Aufl. § 274, Rn 158 m.w.N.).

Das BAG hat durch Urt. v. 11.2.2012 (3 AZR 684/10) entschieden, Art. 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BeamtVG in seiner bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, der eine Hinterbliebenenversorgung nur für Ehepartner, nicht aber für eingetragene Lebe...

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