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ZAP 8/2017, Das Bußgeldverfahren – ein Überblick / 2. Akteneinsichtsrecht (§ 49 OWiG)

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a) Allgemeines

Ebenso wie der Beschuldigte im Strafverfahren kann sich der Betroffene im OWi-Verfahren nur wirksam verteidigen, wenn er die ihm zur Last gelegten Umstände kennt (vgl. Burhoff/Stephan, OWi, Rn 185 ff.; Burhoff, in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl. 2015, § 5 Rn 233 ff. [im Folgenden kurz: Ludovisy/Eggert/Burhoff/Bearbeiter]; Cierniak zfs 2012, 664, 669 für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren). Dies setzt die Kenntnis des Inhalts der Bußgeldakte voraus. Nur eine möglichst frühzeitige Information über die Vorwürfe, wegen derer das Bußgeldverfahren betrieben wird, versetzt den Betroffenen in die Lage, sich rechtzeitig auf die Verteidigung einzustellen und sich Verteidigungsmittel zu beschaffen. Deshalb ist das Akteneinsichtsrecht des § 147 StPO i.V.m. § 46 OWiG – auch im Bußgeldverfahren – ein Kernstück der Verteidigung, das den Grundsätzen des Rechts auf rechtliches Gehör und des fairen Verfahrens entspringt.

 

Hinweis:

Auch im OWi-Verfahren gilt der allgemeine Grundsatz, dass nicht allein aufgrund der vom Mandanten gegebenen Informationen eine Stellungnahme bei der Polizei oder der Bußgeldstelle abgegeben werden sollte. In der Regel ist die Entscheidung darüber, ob und welche Stellungnahme verfasst wird, erst zu treffen, nachdem der Verteidiger Akteneinsicht hatte. Auch empfiehlt es sich, keinerlei Skizzen, Fotos, eingeholte Zeugenerklärungen etc. frühzeitig vorzulegen. Auch hier sollte der Verteidiger zunächst Akteneinsicht nehmen.

b) Verfahren

Für die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln der Akteneinsicht im Strafverfahren (wegen der Einzelheiten Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 60 Rn 48 ff. m.w.N., § 49 Rn 1 ff.; Burhoff/Stephan, OWi, Rn 185 ff.; Burhoff, EV, Rn 145 ff.; Ludovisy/Eggert/Burhoff/B...

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