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ZAP 8/2016, Praktische Fragen zum Rotlichtverstoß im ver ... / bb) Rotlichtüberwachung durch Rotlichtkamera

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Nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung ist eine Rotlichtüberwachungskamera ein zulässiges Beweismittel (vgl. dazu grundlegend KG DAR 1992, 224), sie muss aber geeicht sein (KG a.a.O.; OLG Hamm VRS 84, 51; OLG Karlsruhe VM 94, 7). Das mit der automatischen Überwachungskamera gekoppelte Uhrwerk wird nämlich als Zeitmesser eingesetzt und gezielt zu Beweiszwecken benutzt. Es dient damit Messzwecken und unterliegt daher als Messgerät der Eichpflicht nach dem MessEG (so auch noch Löhle/Beck DAR 2000, 1, 6 für das EichG a.F.).

 

Hinweis:

Ist der Sicherungsstempel des geeichten Messgeräts zum Schutz vor Beschädigung mit einem undurchsichtigen, aber mühelos abziehbaren Klebeband versehen, führt das nur dann zum Erlöschen der Eichung, wenn der Sicherungsstempel nicht mehr als solcher erkennbar ist und seine Funktion nicht mehr zu erfüllen vermag (OLG Köln DAR 2001, 421 für Geschwindigkeitsmessgerät).

Bei einem durch eine automatische Rotlichtkamera festgestellten Verstoß müssen in dem amtsgerichtlichen Urteil grundsätzlich keine näheren Angaben über die Arbeitsweise der Anlage enthalten sein. Auch muss die Frage der technischen Zuverlässigkeit nicht erörtert werden. Bei einem amtlich zugelassenen Gerät handelt es sich nämlich um ein sog. standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu BGH NZV 1993, 485). Es reicht dann – ebenso wie bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung – die Mitteilung des Messverfahrens und des ggf. berücksichtigten Toleranzwertes im Urteil (BGH a.a.O.; BayObLG DAR 1994, 123; OLG Oldenburg DAR 1996, 368; OLG Düsseldorf DAR 2003, 86; zur Geschwindigkeitsüberschreitung s. Burhoff ZAP F. 9, S. 877, 881 f.).

 

Hinweis:

Etwas anderes gilt dann, wenn konkrete Messfehler behauptet werden. Mit denen muss der Tatrichter sich dann in seinem Urt...

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