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ZAP 7/2015, Haushaltsführungsschaden: Berechnung

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(OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014 – 19 U 39/14) • Ist eine unfallbedingt Geschädigte infolge des Unfalls nicht mehr in der Lage, in gleicher Weise den Haushalt zu führen wie vor dem Unfall, so kann ihr ein Haushaltsführungsschaden zuerkannt werden. Voraussetzung ist eine haushaltsspezifische Minderung der Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt (MdH), die aus motorischen oder sonst körperlich einschränkenden Defiziten des Bewegungsapparates oder einer neurologisch-psychischen Erkrankung resultieren kann. Auch eine psychogene Disposition wirkt sich im Haushalt gleichermaßen aus, weil die Geschädigte hierdurch mit Krankheitswert koordinierungs-, steuerungs- und antriebsgemindert ist. Bedient sich die Geschädigte einer Ersatzkraft, so sind die hierfür aufgewendeten Kosten ersatzfähig, soweit sie objektiv erforderlich waren. Bei der Höhe des fiktiven Stundensatzes kann auf einen üblichen Stundensatz i.H.v. 9 EUR abgestellt werden.

ZAP EN-Nr. 265/2015

ZAP 7/2015, S. 350 – 350

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