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ZAP 5/2026, Internetreport / 1 „Kundenbetreuung” keine ordnungsgemäße Impressumsbezeichnung

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Die Bezeichnung „Kundenbetreuung” für den Zugang zur Anbieterkennzeichnung genügt den Anforderungen an ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und vollständiges Impressum nicht. Das KG Berlin (Hinweisbeschl. v. 2.4.2025 – 5 U 112/23) sah darin einen Verstoß gegen § 5 DDG (zuvor § 5 TMG) und bestätigte zugleich, dass Impressumsangaben regelmäßig in höchstens zwei Schritten erreichbar sein müssen und eine E-Mail-Adresse bereitzustellen ist.

Ein Verbraucherschutzverband hatte eine Fluggesellschaft wegen Wettbewerbsverstößen in Anspruch genommen: Zum einen kritisierte er den Buchungsprozess als irreführend (Sitzplatzreservierung), zum anderen rügte er die Ausgestaltung der Anbieterkennzeichnung. Auf der Webseite der Fluggesellschaft führte nicht ein mit „Impressum” oder „Kontakt” bezeichneter Link zu den Pflichtangaben, sondern zu einer Schaltfläche „Kundenbetreuung”, hinter der die Anbieterinformationen erst nach mehreren weiteren Klicks auffindbar waren. Zudem fehlte eine E-Mail-Adresse; es stand lediglich ein Kontaktformular zur Verfügung.

Das LG Berlin II (Urt. v. 11.10.2023 – 97 O 89/22) hatte der Klage stattgegeben; hiergegen legte die Fluggesellschaft Berufung ein. Mit dem o.g. Hinweisbeschluss bestätigte das Berufungsgericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz.

Impressumsangaben müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein. Ein Link „Kundenbetreuung” sei atypisch und werde vom Durchschnittsverbraucher als Support-/Servicebereich verstanden, nicht als Zugang zu rechtlichen Anbieterangaben. Üblich und akzeptiert seien Bezeichnungen wie „Impressum” oder „Kontakt”, die den Zweck klar erkennen lassen. Außerdem sei die Impressumsseite nicht „unmittelbar” erreichbar gewesen; nach der gefestigten „Zwei-Klick-Regel” sind mehr als zwei Sc...

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