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ZAP 5/2023, Substantiierungspflicht versus „gefestigte OLG-Rechtsprechung”

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Wer die BGH-Rechtsprechung in Zivilverfahren verfolgt, kommt nicht umhin, sowohl eine umfangreiche Beschäftigung mit dem sog. Abgasskandal als auch eine bemerkenswerte Anzahl an Beschlussaufhebungen durch den BGH aufgrund überspannter Substantiierungsanforderungen durch die Berufungsgerichte festzustellen.

Ersteres hat den BGH wegen der nicht enden wollenden Flut an entsprechenden Klagen dazu bewogen, einen Hilfssenat einzurichten (der „VIa-Zivilsenat”) und Letzteres verursacht ein Unbehagen gegenüber der OLG-Rechtsprechung.

Es wurde von anwaltlicher Seite oft behauptet, dass Gerichte Substantiierungspflichten zur eigenen Arbeitserleichterung einsetzen, was von richterlicher Seite durchaus bestätigt wurde, aber noch nie so sichtbar geworden ist wie durch den sog. Abgasskandal.

Der Rechtssatz mit dem der BGH einen Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Berufungsgerichte durch überspannte Substantiierungsanforderungen feststellt, ist stets derselbe. Er lautet:

Zitat

„Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befr...

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