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ZAP 3/2018, Ehegattenunterhalt nach der Scheidung – Teil ... / 3. Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB)

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Voraussetzung ist, dass der berechtigte Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen ganz oder teilweise nicht erwerbstätig sein kann. Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben und ferner darlegen, inwieweit sich die behaupteten gesundheitlichen Störungen ganz konkret auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (BGH NJW 2013, 2897 m.w.N.).

Die Darlegungs- und Beweislast für die mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit trägt der/die Unterhaltsberechtigte. Dies gilt ebenfalls für ein geltend gemachtes Fehlen einer realen Beschäftigungschance. Auch bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darf allerdings nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches realistischerweise zu erzielen ist.

Zudem besteht eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Behandlung der Krankheit. Erforderlich sind substantiierte Darlegungen zu den bisherigen Therapiebemühungen in der Vergangenheit, den dadurch erreichten oder nicht erreichten Verbesserungen der gesundheitlichen Situation und dazu, welche zukünftigen Bemühungen um gesundheitliche Verbesserungen geplant sind oder im umgekehrten Fall, dass auch in Zukunft keinerlei Besserung zu erwarten ist.

Bezieht die Berechtigte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI, so setzt dies grundsätzlich voraus, dass sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Das zeitliche Leistungsvermögen von täglich drei Stunden entspricht der Grenze für eine Vermittlung du...

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