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ZAP 20/2023, Der Unterhalt des volljährigen Kindes – Tei ... / a) Auskunftsansprüche zwischen Eltern und Kind

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Das Kind hat gegen beide Elternteile einen Auskunftsanspruch aus § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB, ebenso können die Eltern vom Kind Auskunft nach dieser Vorschrift erlangen.

Nach dieser Norm sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Die Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten bezieht sich auf alle Umstände, die für die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind (BGH, Beschl. v. 16.9.2020 – XII ZB 499/19, NJW 2020, 3721).

 

Hinweise:

  • Auskunft ist zu erteilen „auf Verlangen”!
  • Die konkret geschuldete Auskunft ist also immer (nur) die Antwort auf die konkret gestellte Frage!

Ein Auskunftsanspruch ist kein Selbstzweck, sondern dient der Berechnung und damit letztlich der Durchsetzung eines zugrunde liegenden Anspruchs. Eine Auskunftsverpflichtung scheidet jedoch nur dann aus, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist (BGH, a.a.O.).

 

Hinweise:

  • Für einen Auskunftsanspruch genügt also bereits die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat (BGH, a.a.O.).
  • Damit ist die Verweigerung der geschuldeten Auskunft („soweit gefragt wurde”) kaum möglich.
  • Lediglich dann, wenn ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, wie z.B. bei einem wirksamen Unterhaltsverzicht, ist auch ein Auskunftsanspruch nicht gegeben.
  • Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig”, entfällt der Auskunftsanspruch nicht (BGH, Be...

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