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ZAP 20/2023, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum ... / II. Arbeitsförderungsrecht

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Rückwirkung der Arbeitslosmeldung nach § 141 Abs. 3 a.F. (jetzt § 141 Abs. 2) SGB III, Rechtsprechungsänderung

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld (ALG) für den Zeitraum vom 29.12.2018 bis zum 2.1.2019. Die Klägerin stand bis zum 31.7.2018 in einem Arbeitsverhältnis. Vom 25.7. bis zum 28.12.2018 bezog sie Krankengeld. Da die zuständige Dienststelle bereits geschlossen hatte, meldete sie sich am 28.12. (Freitag) nach 14 Uhr telefonisch beim Servicecenter der Beklagten ab dem 29.12.2018 arbeitsfähig und arbeitsuchend. Bis einschließlich 2.1.2019 (Mittwoch) war keine örtlich zuständige Arbeitsagentur dienstbereit. Die Klägerin meldete sich daher erst am 3.1.2019 (Donnerstag) persönlich arbeitslos und beantragte die Zahlung von ALG. Dieses wurde ihr aber erst ab dem 3.1.2019 bewilligt. Das LSG hob die erstinstanzlich zugunsten der Klägerin ergangene Entscheidung auf und wies die Klage ab. Die zugelassene Revision (BSG, Urt. v. 15.2.2023 – B 11 AL 40/21 R) der Klägerin war erfolgreich.

Ein Anspruch auf ALG bei Arbeitslosigkeit (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) hat gem. § 137 Abs. 1 SGB III, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Arbeitslos i.S.v. § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 1–3 SGB III, wer sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befindet (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Die Klägerin war in diesem Sinne arbeitslos und erfüllte die Anwartschaftszeit (s. §§ 142, 143 SGB III). Bestimmungen zur Arbeitslosmeldung gem. § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III enthält § 141 SGB III, im vorliegenden Fall war die vom 1.4.2...

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