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ZAP 17/2024, Rechtsprechungsübersicht zum Familienrecht – 1. Halbjahr 2024

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I. Sorgerecht

1. Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Umgangsboykott

Dem Antrag eines getrenntlebenden Elternteils, ihm das Alleinsorgerecht oder einen Teil zu übertragen, ist gem. § 1671 BGB stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Das BVerfG (Beschl. v. 17.11.2023 – 1 BvR 1076/2, FamRZ 2024, 278 m. Anm. Keuter) hebt hervor, dass die bei der Entscheidung erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist. Maßstab und Ziel einer Sorgerechtsentscheidung ist nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern. An einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung fehlt es, wenn die Entscheidung maßgeblich damit begründet wird, dass ein Elternteil dem anderen die Kinder entfremde, denn damit wird auf das überkommene und fachwissenschaftlich als widerlegt geltende Konzept des sog. Parental Alienation Syndrome zurückgegriffen.

Das BVerfG weist weiter auf die Beachtung des Kindeswillens hin. Dem Willen eines knapp zwölf Jahre alten Kindes kommt grds. nicht unerhebliche Bedeutung zu. Erscheint der Wille ernsthaft, stabil und zielgerichtet, muss die dem Kindeswillen nicht entsprechende Entscheidung erkennen lassen, worauf das Familiengericht die für sich in Anspruch genommene fachliche Expertise stützt, dass der Wille des Kindes seinen wahren Bindungen oder seinem Wohl nicht entspricht.

2. Kindeswohlgefährdung bei Verdacht auf Kindesmisshandlung

Das OLG Koblenz (Beschl. v. 17.11.2023 – 1 BvR 1076/23, FamRZ 2024, 282 m. Anm. Hammer) führt aus, dass nach § 1666 BGB in die elterliche Sorge einzugreifen ist, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch – auch unverschuldetes – Versagen der Eltern bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils objektiv und nachhaltig gefährdet wird, wobei jedwede Maßnahme nur unter strikter ...

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