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ZAP 17/2018, Rechtsprechungsübersicht zum Strafrecht 201 ... / III. Beleidigung (§ 185 StGB)

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Das OLG Karlsruhe hat sich im Beschluss vom 22.5.2018 (2 Rv 4 Ss 193/18, StRR 7/2018, 3) mit der Frage der Beleidigung (§ 185 StGB) von Polizeibeamten befasst. Der Angeklagte hatte in einer an die Bußgeldbehörde gerichteten E-Mail im Rahmen eines Bußgeldverfahrens – wegen des Vorwurfs der Benutzung eines Mobiltelefons beim Führen eines Fahrzeugs (§ 23 Abs. 1a StVO) – die beiden den Verstoß aufnehmenden Polizeibeamten als "Flitzpiepen" bezeichnet. Deswegen war er vom AG wegen Beleidigung verurteilt worden. Die hiergegen eingelegte Sprungrevision des Angeklagten hatte beim OLG Karlsruhe Erfolg.

Das AG hatte wegen Beleidigung verurteilt, da der Begriff "Flitzpiepe" als Synonym für "Dummkopf", "Trottel" oder "Depp" verwendet werde und deshalb grundsätzlich als abwertende Äußerung zu verstehen sei. Dies hatte sich für das AG aus zwei nicht näher bezeichneten Internetseiten ergeben. Das OLG Karlsruhe (a.a.O.) hat die Verurteilung aufgehoben, da das AG weder den Kontext der Äußerung mit der vollständigen E-Mail des Angeklagten noch von diesem vorgelegte Internetausdrucke, aus denen ein vom AG abweichendes Verständnis des Wortes "Flitzpiepe" folgte, im Urteil wiedergegeben habe. Aus dem Duden ergebe sich, dass mit dem Wort "Flitzpiepe" auch eine "Person, die man wenig ernst nimmt und über die man sich ärgert", gemeint sein kann. Das AG müsse eine sorgfältige Prüfung vornehmen, ob die Äußerung nach zutreffender Auslegung durch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit gedeckt ist und damit § 193 StGB greift. Grundsätzlich gehöre das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Dies könne auch bei überzogener und selbst bei ausfälliger Kritik gelten.

 

Hinweis:

Das OLG ...

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