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ZAP 16/2017, Berufsrechtsreport / X. Syndikusrechtsanwälte – Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung

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Zum 1.1.2016 wurden die Zulassung von Unternehmensjuristen als Syndikusrechtsanwälte in §§ 46 ff. BRAO und die sich daran anschließende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht neu geordnet (vgl. näher Henssler/Deckenbrock DB 2016, 215; Offermann-Buckart AnwBl 2016, 125; Huff ZAP F. 23, 1045). Die zuvor angestrengten Verfassungsbeschwerden gegen die Syndikusurteile des BSG aus dem Jahr 2014 (Urt. v. 3.4.2014 – B 5 RE 3/14 R; v. 3.4.2014 – B 5 RE 9/14 R; v. 3.4.2014 – B 5 RE 13/14 R), die das Gesetzgebungsverfahren erst ins Rollen gebracht hatten, konnten dadurch nur noch für Altfälle Bedeutung erlangen. Immerhin ist der am 22.7.2016 hierzu ergangenen Entscheidung des BVerfG (Az. 1 BvR 2534/14) aber als wichtige Klarstellung zu entnehmen, dass unter die "einkommensbezogenen Beiträge", deren Zahlung gemäß der Übergangsregelung in § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI als einzige zu einer rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit auch vor dem 1.4.2014 berechtigen soll, Mindest- und Pflichtbeiträge nach den jeweiligen Satzungen der Versorgungswerke fallen (für die Zeit danach wird dies im Gesetz ausdrücklich festgestellt). Auch Unternehmensjuristen, die bereits vor dem 1.4.2014 Mitglied in Kammer und Versorgungswerk waren, können daher auf eine Rückzahlung ihrer an die DRV gezahlten Beiträge hoffen.

Durchaus bemerkenswert ist daneben eine erst im Mai 2017 bekannt gewordene Entscheidung des BSG vom Dezember 2016 (Urt. v. 15.12.2016 – B 5 RE 7/16 R). Anwälte, die bei Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften angestellt sind, können von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht selbst ohne gesonderte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt befreit werden (s. hierzu Posegga NJW 2016, 1911). Das BSG wendet damit seine im April 2014 entwickelte Rechtsprechung...

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