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ZAP 15/2020, Rechtsprechung zum öffentlichen Recht – 2. ... / 1. Zum Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs

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Bei einem Bauvorhaben und seiner Zulässigkeit kommt es nicht selten darauf an, ob das Bauvorhaben dem Innen- oder Außenbereich zuzuordnen ist. Ist Letzteres der Fall, kann das Bauvorhaben mit der Begründung abgelehnt werden, die Errichtung des Gebäudes lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB befürchten.

Einige Oberverwaltungsgerichte nehmen allerdings als "Faustformel" an, dass eine unbebaute Fläche von zwei bis drei Bauplätzen als Baulücke angesehen werden könne, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbreche (insb. VGH Mannheim BRS 66 Nr. 96 und BauR 2007, 1378, 1380 sowie NVwZ-RR 2011, 393 f.; ebenso OVG Greifswald, Beschl. v. 28.12.2004 – 3 M 208/04, juris Rn 20; OVG Koblenz ZfBR 2019, 476 f. und Urt. v. 15.7.2019 – 8 C 10121/19, juris Rn 42; OVG Magdeburg NVwZ-RR 2010, 465 f.; ablehnend OVG Münster, Beschl. v. 12.6.2006 – 7 A 141/06, juris Rn 9; VGH Mannheim NVwZ-RR 2014, 931 Rn 33 – für drei bis vier Bauplätze).

Dagegen hat das BVerwG in seinem Beschl. v. 30.8.2019 (4 B 8.19, ZfBR 2019, 796 ff. = BauR 2019, 1887 ff. = BBB 2020, Nr. 4–5, 53) nichts eingewendet. Denn es entspreche einer aus der Erfahrung abzuleitenden Faustformel, dass die wachsende Größe einer unbebauten Fläche als Indiz gegen einen Bebauungszusammenhang spreche. Sie bezeichne einen gedanklichen Ausgangspunkt für den Tatrichter, der von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbinde (Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand August 2018, § 34 Rn 9).

 

Hinweis:

Zu den Begriffen der Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung gilt: Eine Splittersiedlung wird’erweitert, wenn sie räumlich ausgedehnt wird. Die Verfestigung einer Splittersiedlung meint die Auffüllung eines schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen ...

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