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ZAP 15/2019, Schutz von Marken nach dem Markengesetz – T ... / VI. Abwehransprüche im Verletzungsprozess

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1. Allgemeine Voraussetzungen

Der Erwerb des Markenschutzes gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht (§ 14 Abs. 1 MarkenG – zur Unionsmarke Art. 9 Abs. 1 UMV).

Nach § 14 Abs. 2 MarkenG ist – unter den dort genannten Voraussetzungen – die Benutzung kollidierender Zeichen untersagt. Die Verletzungstatbestände in § 14 Abs. 2 Nr. 1–3 MarkenG stimmen weitgehend mit den Kollisionstatbeständen in § 9 Abs. 1 MarkenG (s. oben IV.7.) überein und setzen die Benutzung eines Zeichens ohne Zustimmung des Inhabers der älteren Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen voraus.

Von der Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr ist auszugehen, wenn sie im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. etwa BGH GRUR 2013, 290 Rn 16 – Most Pralinen). An dieses Merkmal sind im Interesse des Markenschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Fallgestaltungen nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt (vgl. etwa BGH GRUR 2009, 871 Rn 23 – Ohrclips: zum Anbieten von Waren auf Internetplattformen; OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2019, 11215: zu einem ebay-Account). Allein mit der Registrierung eines Domainnamens ist noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr verbunden (BGH GRUR 2016, 810 Rn 24 – profitbricks.es).

Die früher umstrittene Frage, ob eine Markenrechtsverletzung bei jedweder Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr oder nur dann angenommen werden kann, wenn die betreffende Handlung als weitere Grundvoraussetzung auch das – ungeschriebene – Tatbestandsmerkmal einer markenmäßigen Benutzung durch den Verletzer erfüllt, wird in der Rechtsprech...

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