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ZAP 15/2019, Schutz von Marken nach dem Markengesetz – T ... / bb) Ähnlichkeit von Marken

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Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-) Bild oder in der Bedeutung (Sinngehalt) zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit reicht i.d.R. bereits die Ähnlichkeit in einem dieser Wahrnehmungsbereiche aus.

Dabei ist auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen, den die einander gegenüberstehenden Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufen, und der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht und die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck häufig stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl. etwa BGH GRUR 2015, 1004 Rn 22 f. – IPS/ISP). Stehen Marken zum Vergleich, die neben Wort- auch Bildelemente enthalten, ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass sich das Publikum eher an dem (kennzeichnungskräftigen) Wortbestandteil orientiert, weil der Wortbestandteil bei einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit der Benennung bietet (vgl. etwa BPatG BeckRS 2019, 6387 Rn 69).

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