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ZAP 13/2023, Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht ... / IV. Drittschuldner- oder Einziehungsklage

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Hierbei handelt es sich um eine Klage des Vollstreckungsgläubigers gegen einen Drittschuldner auf Zahlung nach Pfändung und Überweisung der Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner (§§ 829, 835 ZPO). Es handelt sich um ein normales Klageverfahren der ZPO (Thomas/Putzo/Seiler, a.a.O., § 829 ZPO Rn 40), wobei nach § 841 ZPO eine Pflicht für den Vollstreckungsgläubiger besteht, dem Vollstreckungsschuldner den Streit zu verkünden, ansonsten droht ihm Schadensersatz gegenüber dem Vollstreckungsschuldner. Der Vollstreckungsgläubiger muss sich so behandeln lassen, als ob er mit Unterstützung des Vollstreckungsschuldners geklagt hätte. Dessen Anspruch geht daher auf Freistellung von der titulierten Forderung in der Höhe, in der die überwiesene Forderung bei sachgerechter Prozessführung hätte durchgesetzt werden können. Eine fehlende Streitverkündung führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Drittschuldnerklage (Musielak/Voit/Flockenhaus, 19. Aufl. 2022, § 841 ZPO Rn 3).

1. Veranschaulichung der prozessualen Situation der Drittschuldnerklage

2. Zulässigkeit der Drittschuldnerklage

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach allgemeinen Regeln der §§ 23, 71 GVG, ebenso die örtliche Zuständigkeit, wobei auf das Verhältnis von Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner abzustellen ist. Nach h.M. folgt aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach §§ 835, 836 Abs. 1 ZPO keine prozessuale Prozessstandschaft, sondern eine eigene materielle Legitimation bzw. Einziehungsberechtigung, wobei es für die Zulässigkeit ausreicht, wenn der Kläger behauptet, eine solche Einziehungsberechtigung für die fremde Forderung zu haben, aus der dann die Prozessführungsbefugnis „von selbst entspringt” (BGH, Urt. v. 8.5.2007 – XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560; OLG Hamm, Urt. v. 10.10.2018 – 31 U 141/17, BeckRS 2018, 28402).

3. Begründetheit der Drittschuldnerklage

Die Drittschuldnerklage ist begründet, wenn der Kläger berechtigt ist...

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