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ZAP 13/2019, Der Schutz von Marken nach dem Markengesetz ... / dd) Eignung zur Täuschung (Nr. 4)

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Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Dabei geht es um die Täuschung durch den Zeicheninhalt selbst und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu wecken. Ist für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das Schutzhindernis insoweit nicht vor. Maßgeblich ist die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (BGH GRUR 2014, 376 Rn 22 – grill meister). Im Eintragungsverfahren wird eine Anmeldung allerdings nur daraufhin geprüft, ob eine ersichtliche Eignung zur Täuschung vorliegt (§ 37 Abs. 3 MarkenG).

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