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ZAP 12/2023, Der Sozialplan – ein Überblick

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I. Vorbemerkung

Märkte und wirtschaftliche Rahmenbedingungen verändern sich stetig – unter Umständen auch sehr kurzfristig. Häufig erfordern diese Veränderungen eine Anpassung des Geschäftsmodells oder der teilweisen bzw. gesamten Organisation von Unternehmen und Betrieben. Arbeitgeber werden in diesen Situationen ggf. die unternehmerische Entscheidung treffen, das vorhandene Arbeitsplatzvolumen an den sinkenden Arbeitskräftebedarf anzupassen. Derartige arbeitsrechtliche Restrukturierungen sowie damit in Verbindung stehende Entlassungen gehen häufig mit einer sog. Betriebsänderung nach §§ 111 ff. BetrVG einher. Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, ist im Fall einer solchen Betriebsänderung ein Interessenausgleich zu versuchen und ein Sozialplan abzuschließen. Der Sozialplan soll wirtschaftliche Nachteile der Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über den Gegenstand, die Rechtsnatur sowie insb. den Inhalt des Sozialplans geben.

II. Gegenstand des Sozialplans

Der sog. Interessenausgleich regelt das Ob, Wann und Wie einer Betriebsänderung. Hingegen ist es gem. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Aufgabe des Sozialplans, etwaig hieraus resultierende wirtschaftliche Nachteile der Arbeitnehmer auszugleichen bzw. zumindest abzumildern. In der Praxis orientiert sich der Inhalt eines Sozialplans im Wesentlichen an den Maßnahmen, die im Rahmen einer Betriebsänderung im Interessenausgleich vereinbart wurden. Der Sozialplan dient dabei der Überbrückung der Zeit bis zum Entfall der Nachteile (bei Entlassung z.B. bis zur Erzielung eines anderweitigen Einkommens durch eine neue Beschäftigung oder aufgrund Renteneintritts).

 

Hinweis:

Dem Sozialplan kommt folglich keine vergangenheitsbezogene Entschädigungs-, sondern eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu. Es geht um di...

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