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ZAP 12/2020, "Höhere Gewalt", COVID-19 und die Vertragsg ... / b) Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

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Im Gegensatz zur Unmöglichkeit gibt das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage dem Vertragspartner einen Anspruch auf Vertragsanpassung (§ 313 Abs. 1 BGB) und – wenn dies nicht möglich oder zumutbar ist – die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag (§ 313 Abs. 3 BGB). Für das Verhältnis von § 275 BGB und § 313 BGB gilt: Einigkeit besteht insoweit, als die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage gegenüber § 275 Abs. 1 BGB subsidiär sind, während die Abgrenzung von § 275 Abs. 2 BGB insb. zu Fällen der sog. wirtschaftlichen Unmöglichkeit umstritten ist.

Anwendungsvoraussetzung für § 313 BGB ist bekanntermaßen, dass sich Umstände, die von den Parteien bei Abschluss des Vertrags diesem zugrunde gelegt wurden, im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt haben bzw. sich schwerwiegend verändert haben. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich durch die aufgetretene "Störung" ein Risiko verwirklicht hat, welches wegen der vertraglichen Vereinbarung von einer Partei zu tragen ist (statt vieler Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 313 Rn 17 ff.).

Ob COVID-19 zur Anwendung der Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage führt, hängt damit im Wesentlichen von den Vorstellungen ab, die von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt wurden. In diesem Zusammenhang spricht jedoch einiges dafür, dass der Ausbruch von COVID-19 durchaus einen Fall der sog. großen Geschäftsgrundlage darstellen kann (in diesem Sinne Weller/Lieberknecht/Habrich, NJW 2020, 1017, 1021). Hierunter versteht man die Erwartung der Vertragsparteien, dass es während der Vertragsdurchführung zu keinen grundlegenden Veränderungen der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Verhältnisse kommt (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 313 Rn 5).

 

Hinweis:

Als Anwendungsfälle der "großen Geschäftsgrundlage" wurden...

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