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ZAP 1/2025, Unterhaltsrechtlicher Auskunftsanspruch

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Zusammenfassung

Unterhaltsrechtliche Auseinandersetzungen sind oft die Kernpunkte in familienrechtlichen Streitigkeiten, gleichgültig ob es um Ehegattenunterhalt in der Form von Trennungsunterhalt oder Nachscheidungsunterhalt, Unterhalt minderjähriger oder volljähriger Kinder, unverheirateter Partner oder gar Elternunterhalt geht. Daraus ergeben sich erhebliche Anforderungen in der anwaltlichen Beratung, aber erst recht in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

I. Ziele des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs

1. Hauptziel: Informationsverschaffung

Soll Unterhalt berechnet werden, benötigt man dazu neben den vorhandenen Informationen über die eigene Mandantschaft vor allem auch Informationen zur finanziellen Situation der Gegenseite. Denn in den meisten Fällen fehlen Informationen über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse ganz oder teilweise. Aber ohne konkrete Zahlen kann nicht korrekt gerechnet werden.

Hierfür hält das Gesetz § 1605 BGB als eigenständige Anspruchsgrundlage bereit. In den anderen Unterhaltsverhältnissen bestehen lediglich Verweise auf diese Vorschrift, so in

  • § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB für den Trennungsunterhalt,
  • § 1580 S. 2 BGB für den Geschiedenenunterhalt und in
  • § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB für den Partnerunterhalt.

Gesetzgeberisches Ziel der Auskunftsansprüche im Unterhaltsrecht ist, dass die Unterhaltsbeteiligten über alle für die Berechnung des Unterhaltes erforderlichen Informationen verfügen, die Unterhaltsansprüche also bereits außergerichtlich geklärt werden können und so gerichtliche Verfahren vermieden und das Kostenrisiko für das gerichtliche Leistungsverfahren begrenzt werden (Weinreich/Klein/Eder, Familienrecht Kommentar, 7. Aufl. 2022, § 1605 BGB Rn 9, 12; MüKo-BGB/Langeheine, § 1605 Rn 1; Schwab/Ernst/Borth, Handbuch Scheidungsrecht, 8. Aufl. 2019, § 8 Rn 651).

In der Praxis lässt sich dieses Ziel aber nicht immer erreichen. Denn selbst wenn alle er...

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